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Allgemeine Bausparbedingungen

Bausparkasse Wüstenrot
Aktiengesellschaft
5033 Salzburg, Alpenstraße 70, Postfach 155
Tel 057070 111, Fax 057070 109

Allgemeine Bedingungen für das Bauspargeschäft
Ausgabe 9/2011

§ 1 Zweck
Zweck des Bausparvertrages ist die Verschaffung eines unkündbaren
Bauspardarlehens: a) Zur Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung
von Wohnhäusern und Wohnungen, insbesondere von Eigenheimen und
Eigentumswohnungen, zum Ankauf von Baugründen für die Errichtung solcher
Wohnhäuser, für Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von
Wohngebieten, soweit sie im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 1 Abs. 3 Z. 1
bis 3 Bausparkassengesetz stehen, jeweils in Österreich sowie zur Ablöse hierfür
eingegangener Verpflichtungen.
b) Für Maßnahmen der Bildung (in der Folge kurz Bildungsdarlehen genannt) und
Pflege (in der Folge kurz Pflegedarlehen genannt) gemäß § 1 Abs. 4 und 5
Bausparkassengesetz.

§ 2 Darlehensversprechen
1. Der Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrages ist auf dem hierfür
bestimmten Antragsformular zu stellen. Die Bausparkasse verspricht mit der
brieflichen Annahme dem Bausparer, gemäß den vorliegenden Allgemeinen Bedingungen,
ein unkündbares Bauspardarlehen in der Höhe des Unterschiedes
zwischen Vertragssumme und Bausparguthaben zu gewähren.
2. Die Bausparkasse kann die Annahme eines Antrages auf Abschluss eines
Bausparvertrages ohne Angabe von Gründen ablehnen.

§ 3 Vertragssumme und Sparleistungen
1. Die Vertragssumme muss auf volle Euro lauten und wenigstens € 2.000,00
(Euro zweitausend) betragen. Die Bauspardarlehen aufgrund aller von einem
Bausparer mit österreichischen Bausparkassen abgeschlossenen Bausparverträge
dürfen zusammen den Betrag von € 180.000,00 (Euro einhundertachtzigtausend)
nicht überschreiten.
2. Die Mindestsparrate beträgt monatlich 4‰ der Vertragssumme (€ 4,00 pro
€ 1.000,00 Vertragssumme) und ist ab dem auf die Annahme des
Bausparvertragsantrages (§ 2 Z. 1) folgenden Monat bis zur Zuteilung der
Vertragssumme zu leisten.

§ 4 Verzinsung des Bausparguthabens
1. Das Bausparguthaben wird innerhalb der gemäß EStG einzuhaltenden 6-jährigen gesetzlichen Mindestbindungsfrist jeweils mit dem von der Finanzmarktaufsichtsbehörde genehmigten Zinssatz verzinst (§ 14.1.a, 14.2.a, 14.3.a, 15. a). Die Bausparkasse kann innerhalb des ersten Laufzeitjahres einen höheren Zinssatz (Startzinssatz) von bis zu 5 % jährlich gewähren. In diesem Fall gelten die jeweiligen tariflichen Zinssätze erst ab dem zweiten Laufzeitjahr.
In Einzelfällen kann auch eine andere Verzinsung vereinbart werden, wobei bei einem variablen Zinssatz § 7 Abs. 3 Bausparkassengesetz zur Anwendung kommt.
2. Außerhalb der 6-jährigen gemäß EStG einzuhaltenden gesetzlichen Mindestbindungsfrist kann die Bausparkasse anstatt des sich nach dem jeweiligen Tarif ergebenden Zinssatzes (§ 14.1.a, 14.2.a, 14.3.a, 15. a) dem Bausparer ein Zinsangebot zu marktüblichen Konditionen unterbreiten. Zudem ist die Bausparkasse berechtigt, bereits mit Vertragsabschluss für den Zeitraum außerhalb der 6-jährigen Mindestbindungsfrist Zinsen zu marktüblichen Konditionen zu vereinbaren.
3. Sämtliche Einzahlungen auf das Ansparkonto ab dem 01.01.2011 werden taggleich mit Eingang der Beträge bei der Bausparkasse auf deren Empfängerkonto bzw. mit der Entgegennahme von Bareinzahlungen gutgeschrieben und wertgestellt. Monate werden dabei mit 30, Jahre mit 360 Tagen gerechnet. Die Zinsen werden dem Bausparkonto – mangels anderer Vereinbarung – jeweils zum Jahresende gutgeschrieben.

§ 5 Verwaltungskostenbeitrag
1. Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt ½ % der Vertragssumme; dieser ist bei
Zuteilung bzw. Kündigung oder einer aus einem anderen Grund erfolgenden
Auflösung des Bausparvertrages fällig und wird dem Konto angelastet. Ist das
Bausparguthaben niedriger als der Verwaltungskostenbeitrag, so beschränkt sich
dieser auf das vorhandene Guthaben.
2. Wird der Bausparvertrag ohne Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens
nach einer sechsjährigen Sparzeit gekündigt oder aus einem anderen Grund
aufgelöst, so entfällt der Verwaltungskostenbeitrag, sofern das Bausparguthaben
zum Zeitpunkt der Auflösung 30% der Vertragssumme beträgt und eine bestimmte
Mindestbewertungszahl laut § 7 Z. 2 je nach Tarif erreicht ist. Der
Verwaltungskostenbeitrag entfällt auch, wenn nach erfolgter Zuteilung nach einer
sechsjährigen Sparzeit auf ein Bauspardarlehen verzichtet wird.

§ 6 Zuteilungsanwartschaft
Zuteilungsanwärter ist jeder Bausparer, dessen Bausparguthaben am
Zuteilungsstichtag (§ 7 Z. 2) mindestens 30% der Vertragssumme erreicht und
dessen erste Einzahlung 69 Monate (für Tarif 3 + 6 + 9) bzw. 15 Monate (für Tarif
4) zurückliegt.

§ 7 Zuteilungsmasse, Zuteilungsreihenfolge und Wartezeiten
1. Die Spar- und Tilgungszahlungen aller Bausparer, die wartenden Bausparern
gutgeschriebenen kapitalisierten Zinsen sowie allfällige sonstige der Bausparkasse
zur Gewährung von Bauspardarlehen zur Verfügung stehende Mittel bilden die
Zuteilungsmasse. Für künftige Auszahlungsverpflichtungen müssen zu Lasten der
Zuteilungsmasse notwendige Vorsorgen in einem durch die kaufmännische
Sorgfaltspflicht und die besonderen bauspartechnischen Liquiditätserfordernisse
gebotenen Ausmaß getroffen werden, um insbesondere gekündigte
Bausparguthaben und fällige für Bauspardarlehen verwendete Fremdmittel
zurückzuzahlen.
2. Die Zuteilungsreihenfolge wird durch Bewertungszahlen bestimmt, die zum
31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. eines jeden Jahres ermittelt werden. Die
Bewertungszahl jedes Bausparvertrages wird dadurch errechnet, dass die jeweils
an den vorgenannten Zuteilungsstichtagen festgestellten vollen Prozentguthaben
(Guthaben in Prozenten der Vertragssumme) zusammengezählt werden. Die
höchsten bzw. höheren Bewertungszahlen haben den Vorrang.
Die Mindestwartezeit beträgt 72 Monate (für Tarif 3 + 6 + 9) bzw. 18 Monate (für
Tarif 4). Über den Zeitpunkt der Zuteilung kann nur unverbindlich Auskunft gegeben
werden.

§ 8 Bereitstellung der Vertragssumme
1. Die Zuteilung der Vertragssumme wird dem Bausparer unverzüglich mit der
Aufforderung mitgeteilt, binnen sechs Wochen schriftlich zu erklären, ob er die
Zuteilung annimmt. Erklärt der Bausparer, dass er die Zuteilung annimmt, so wird
die Vertragssumme drei Monate nach dem für die Berechnung der Zuteilungsreihenfolge
maßgeblich gewesenen Zuteilungsstichtag (§ 7 Z. 2) bereitgestellt.
Der Bausparer kann sodann über das Bausparguthaben sofort, über das
Bauspardarlehen erst nach Erfüllung der in § 9 genannten Voraussetzungen
verfügen.
Die Bausparkasse kann die voraussichtlich bevorstehende Zuteilung der
Vertragssumme dem Bausparer unverbindlich (z.B. auf dem Kontoauszug) im
vorhinein mit der Aufforderung avisieren, dass der Bausparer die verbindliche
Mitteilung von der erfolgten Zuteilung binnen sechs Wochen begehrt. Anderenfalls
die Bausparkasse davon ausgehen kann, dass die verbindliche Mitteilung von der
erfolgten Zuteilung unerwünscht ist und die Wirkungen gemäß § 8 Z. 3 eintreten.
2. Die Bausparkasse hält die zugeteilte Vertragssumme während 12 Monaten
nach Zuteilung zur Auszahlung bereit. Hat der Bausparer innerhalb dieser Frist die
zur Sicherstellung und Auszahlung erforderlichen Bedingungen (§ 9) nicht erfüllt,
wird die Zuteilung aufgehoben. Auf diese Rechtsfolge wird unter Setzung einer
angemessenen Frist hingewiesen. Der Bausparer kann den Antrag auf neuerliche
Teilnahme an den Zuteilungen unter den in Ziffer 3 genannten Voraussetzungen
stellen.
3. Nimmt der Bausparer die Zuteilung nicht an oder langt die Erklärung nicht
fristgerecht ein, so gilt die Vertragssumme als nicht zugeteilt. Der Bausparer kann
schriftlich den Antrag auf neuerliche Teilnahme an den Zuteilungen stellen und
erwirbt die Anwartschaft mit dem auf das Einlangen des Antrages folgenden
Zuteilungsstichtag unter den Voraussetzungen der §§ 6 und 7.

§ 9 Auszahlung des Bauspardarlehens
1. Die Verwendung des Bauspardarlehens bedarf der Genehmigung der
Bausparkasse. Betriebs- und Geschäftsräume können mitfinanziert werden, wenn
dieser Teil des Gebäudes wertmäßig nicht überwiegt. Die Bausparkasse ist
berechtigt, die Darlehensgewährung mangels ausreichender Sicherheiten für das
Bauspardarlehen oder dessen Rückzahlung oder wegen unzureichender Mittel für
das Finanzierungsvorhaben oder wegen nicht zweckentsprechender Verwendung (§1) oder wegen Nichtvorlage erforderlicher oder ausreichender Nachweise (auch der gesonderten Nachweise gemäß nachstehender Ziffer 10) abzulehnen.
2. Das Bauspardarlehen darf höchstens 80 % des von der Bausparkasse
anerkannten Verkehrswertes der Pfandliegenschaft betragen. Der Darlehensnehmer
hat den Nachweis zu erbringen, dass er die von der Bausparkasse anerkannten
Gesamtgestehungskosten des Finanzierungsvorhabens durch die
Vertragssumme und allfällige sonstige ihm zur Verfügung stehende Mittel aufbringen
kann.
3. Die Bausparkasse ist berechtigt, die Beleihungsgrundlagen zu prüfen,
Baukontrollen vorzunehmen oder die Pfandliegenschaft schätzen zu lassen.
Hierdurch wird ein Anspruch des Bausparers auf Begutachtung und Baukontrollen
nicht begründet; eine Haftung der Bausparkasse aufgrund von Begutachtungen
und Baukontrollen ist - ausgenommen für Personenschäden und für vorsätzlich
oder grob fahrlässig verschuldete Schäden - ausgeschlossen.
4. Der Bausparer ist verpflichtet, über die zur Beurteilung seiner persönlichen
Kreditwürdigkeit in Betracht kommenden Umstände auf Verlangen der Bausparkasse
wahrheitsgetreu Auskunft zu geben.
5. Die Bausparkasse kann eine Darlehenszusage widerrufen, wenn nachträglich
Umstände hervorkommen oder eintreten, die sie zur Ablehnung der
Darlehensgewährung (Z. 1) oder zur Fälligstellung des Bauspardarlehens (§ 12)
berechtigt hätten bzw. berechtigen würden.
6. Die Darlehensforderung samt Zinsen und Nebengebühren (§§ 5, 10, 17 Z. 5
und 22) ist durch Eintragung eines erstrangigen Pfandrechtes auf einer ganzen
Liegenschaft in Österreich grundbücherlich sicherzustellen. In besonderen
Ausnahmefällen kann die Bausparkasse vom Erfordernis der erstrangigen
Besicherung abgehen. Die Bausparkasse kann im Rahmen des § 10 Bausparkassengesetz
von den Erfordernissen der grundbücherlichen Besicherung
abgehen. Für Darlehen, bei denen wegen deren geringer Höhe gemäß § 10 Abs. 4
Z. 2 Bausparkassengesetz von einer grundbücherlichen Besicherung abgesehen
wird, erhöht sich der geltende Darlehenszinssatz wegen des erhöhten Risikos für
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den gesamten Schuldsaldo um einen Prozentpunkt. Die Bausparkasse kann in
diesen Fällen die Darlehensgenehmigung auch von einem Versicherungsschutz
über die gesamte Darlehenssumme abhängig machen.
7. Das auf der Pfandliegenschaft befindliche Gebäude ist den jeweiligen
Wertverhältnissen entsprechend gegen Feuer zu versichern und diese Versicherung
auf Verlangen der Bausparkasse zugunsten der Bausparkasse zu vinkulieren. Die
Vinkulierungsbestätigung ist der Bausparkasse auszufolgen.
8. Nach ordnungsgemäßer Sicherstellung und Vorliegen der in vorstehenden
Absätzen angeführten Nachweise (Z. 2), Prüfungsergebnisse (Z. 3), Auskünfte (Z. 4)
und der Vinkulierungsbestätigung (Z. 7) und allfälliger sonstiger im einzelnen Falle
geforderter Unterlagen bei der Bausparkasse beginnt die Auszahlung des Bauspardarlehens.
Bei Bauvorhaben wird grundsätzlich nach Maßgabe des Baufortschrittes
ausgezahlt. Bei Bildungs- oder Pflegedarlehen wird grundsätzlich nach Maßgabe
des nachgewiesenen oder laufend nachzuweisenden Aufwands für Bildung und
Pflege sowie Pflegebedarfs ausgezahlt. Die Bausparkasse ist berechtigt, unmittelbar
an die Gläubiger des Bausparers zu zahlen. Mit Zustimmung der Bausparkasse
kann die Auszahlung auch an einen Treuhänder erfolgen.
9. Die Bausparkasse kann vor Auszahlung des Bauspardarlehens eine
Garantieerklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 5 Bausparkassengesetz abgeben.
Hinsichtlich der Sicherstellung von Garantien kommen die für Bauspardarlehen
geltenden Bestimmungen zur Anwendung.
10. Für Bildungs- oder Pflegedarlehen (§ 1 b), sind gesonderte Nachweise zu
erbringen. Nachweise für Bildungs- und Pflegeaufwand sowie Pflegebedarf sind – je
nach Vorgabe durch die Bausparkasse – gemeinsam mit dem Darlehensantrag bei
der Bausparkasse einzureichen oder laufend als Auflage in der Darlehenszusage
gegenüber der Bausparkasse zu erbringen.

§ 10 Bereitstellungsgebühr
Für die Bereitstellung des Darlehens hat der Bausparer eine einmalige Bereitstellungsgebühr
von 0,1 % des von der Bausparkasse zu gewährenden Darlehens
pro angefangenem Jahr der vereinbarten Darlehenslaufzeit, mindestens jedoch
1 %, fällig mit Zuteilung der Vertragssumme, zu entrichten, sofern er dieses Darlehen
in Anspruch nimmt.
Die Bereitstellungsgebühr wird dem Darlehenskonto angelastet.

§ 11 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens
1. Der jeweils aushaftende Schuldsaldo ist mit dem von der Bausparkassenaufsichtsbehörde
genehmigten Zinssatz zu verzinsen. Dieser Zinssatz kann sich
gemäß den tariflichen Bestimmungen der §§ 14.3.b) bzw. 15 e) ändern. In
Einzelfällen kann auch eine andere Verzinsung vereinbart werden.
Die Bausparkasse ist außerdem berechtigt, eine vom jeweils aktuellen tariflichen
Standardangebot abweichende Verzinsung zu vereinbaren. Für diese
Vereinbarungsmöglichkeit gilt eine Zinssatzobergrenze von 6 % jährlich.
Der Effektivzinssatz wird gemäß § 33 Bankwesengesetz errechnet und
bekanntgegeben. Die Zinsen werden mangels anderer Vereinbarung jeweils zum
31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. berechnet und dem Schuldsaldo zugeschlagen.
Dadurch kommt es jeweils zur Verrechnung von Zinseszinsen. Die Berechnung der
Zinsen und Verzugszinsen erfolgt durch Multiplikation des Schuldsaldos bzw. des
Rückstandes mit dem Zinssatz und der Zahl der tatsächlich anfallenden
Kalendertage, geteilt durch 360.
2. Der Bausparer hat das Bauspardarlehen in gleichen monatlichen Zins- und
Tilgungsraten (bei endfälligen Darlehen: Zinsraten; neben einer höheren letzten
Rate zur Kapitaltilgung) ab dem im Schuldschein (Pfandurkunde) zu
vereinbarenden Zeitpunkt, spätestens ab Ablauf von 6 Monaten nach der ersten
Auszahlung zurückzubezahlen. In Einzelfällen kann auch eine andere Vereinbarung
getroffen werden.
Die Bausparkasse ist berechtigt, unter Einhaltung der Bestimmungen des
§ 33 Abs. 8 Bankwesengesetz für Fälle vorzeitiger Rückzahlung die Einhaltung
einer Kündigungsfrist und/oder ein Vorfälligkeitsentgelt zu vereinbaren: Die
Kündigungsfrist kann höchstens sechs Monate oder die allfällig vereinbarte
Festzinsperiode umfassen. Das Vorfälligkeitsentgelt ist wie folgt zu errechnen:
Werden vor Ablauf der Kündigungsfrist vorzeitige Darlehensrückzahlungen oder
Sondertilgungen geleistet, die insgesamt 20 % des grundbücherlich
sichergestellten Ursprungsdarlehens überschreiten, ist die Bausparkasse
berechtigt, ein Vorfälligkeitsentgelt im Ausmaß von
2 % des über die vertragliche Zahlungsverpflichtung hinaus geleisteten Betrages zu
verrechnen.
Sämtliche Einzahlungen werden dem Darlehenskonto mit dem ersten Werktag
gutgeschrieben, der dem Kalendertag folgt, an dem die Beträge tatsächlich
einlangen. Zahlungen werden dabei der Reihenfolge nach zuerst zur Deckung des
jeweils ältesten Rückstandes, der Versicherungsprämien, der Kosten, Abgaben,
Zinsen und sodann auf das Kapital verrechnet.
3. Die Laufzeit des Bauspardarlehens beträgt je nach Vereinbarung zwischen 5
und 25 Jahren. In Abstimmung mit der Zuteilungsrechnung und unter Beachtung
der Höchstdarlehenssummen können auch Laufzeiten außerhalb dieses Rahmens
vereinbart werden.
Die Zins- und Tilgungsrate (Rate) umfasst Kapital-, Zinsen- und Kostenanteile und
wird bei Abschluss des Darlehensvertrages auf der Grundlage der Allgemeinen
Bedingungen, der zugrunde gelegten Laufzeit und der Darlehenshöhe ermittelt.
Gleiches gilt beim endfälligen Darlehen für die Zinsraten, die Zinsen- und
Kostenanteile umfassen und für die höhere letzte Rate, die zur Kapitaltilgung dient.
Die vereinbarte Laufzeit ist nur für die Berechnung der monatlichen Rate
maßgeblich; für die Beendigung des Darlehensverhältnisses ist die vollständige
Tilgung erforderlich.
Diese Rate ist jeweils am Monatsersten fällig und gilt als fristgerecht geleistet,
wenn sie spätestens am 5. desselben Monats bei der Bausparkasse eingeht.
Wenn sich der Zinssatz gemäß § 14.3.b) oder 15 e) ändert, ändert sich ab
diesem Zeitpunkt auch die monatliche Rate. Die Rate ist auf der Grundlage des
dann noch aushaftenden Schuldsaldos und des geänderten Zinssatzes gemäß
vorstehenden Grundsätzen so zu berechnen, dass die ursprünglich vereinbarte
Laufzeit unverändert bleibt. Die Bausparkasse wird den Bausparer von der
Änderung der Rate fristgerecht verständigen.
4. Bei Zahlungsverzug wird der Rückstand zusätzlich zu den vereinbarten Zinsen
mit 5 % jährlich bei sofortiger Fälligkeit verzinst. Wenn jedoch das gesamte
Bauspardarlehen gemäß § 12 Z. 2 zur Rückzahlung fällig ist, so erhöht sich der
geltende Zinssatz für die Verzugszeit für den gesamten Schuldsaldo um
1 Prozentpunkt jährlich.
Die Bausparkasse kann zur Abdeckung von Rückständen nach vorangegangener
eingeschriebener Androhung und Nachfristsetzung alle bei ihr unterhaltenen
Guthaben des Darlehensnehmers heranziehen.

§ 12 Darlehensfälligkeit
1. Bei pünktlicher Erfüllung der im Schuldschein (Pfandurkunde) übernommenen
Verpflichtungen ist das Bauspardarlehen durch die Bausparkasse unkündbar.
2. Die Bausparkasse kann jedoch das Bauspardarlehen ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist zurückfordern, wenn
a) ein Darlehensnehmer die nach den Allgemeinen Bedingungen für das
Bauspargeschäft und dem Schuldschein (Pfandurkunde) fällig gewordenen
Zahlungen zumindest hinsichtlich einer rückständigen Leistung seit mindestens
sechs Wochen nicht leistet, obwohl er unter Androhung des Terminsverlustes und
unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen gemahnt wurde,
b) das Bauspardarlehen nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird oder unrichtige
Angaben über Beleihungsvoraussetzungen gemacht wurden,
c) durch Wertverminderung der Pfandliegenschaft die Sicherheit des
Bauspardarlehens in Frage gestellt ist,
d) die Pfandliegenschaft ganz oder teilweise ohne Zustimmung der Bausparkasse
veräußert wird,
e) über das Vermögen eines Darlehensnehmers das Konkursverfahren eröffnet
oder der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird,
f) die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung der Pfandliegenschaft ganz
oder teilweise bewilligt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag ganz oder
teilweise abgetreten, ver- oder gepfändet werden,
g) ein Darlehensnehmer die sonstigen in den Allgemeinen Bedingungen und im
Schuldschein (Pfandurkunde) übernommenen Verpflichtungen, insbesondere
wegen Versicherungs- und Steuerzahlungen, nicht einhält. Die Bausparkasse ist
berechtigt, jederzeit bei den Forderungsberechtigten Auskünfte einzuholen.
h) im Zuge von Risikoerhöhungen die Sicherheit des Darlehens gefährdet
erscheint.

§ 13 Kündigung und Rückzahlung des Bausparguthabens
1. Der Bausparer kann den Bausparvertrag bis zur Darlehensinanspruchnahme
schriftlich kündigen. Die Bausparkasse kann auch formlose (z.B. elektronische oder
mündliche) Kündigungen akzeptieren. Bezüglich der allfälligen Folgen hinsichtlich
Verwaltungskostenbeitrag und Zinsenrückrechnung wird auf §§ 5, 14.1.a), c) und
14.2.a), c) verwiesen. Wenn die Bausparkasse den Bausparvertrag kündigt, weil der
Bausparer Widerspruch gemäß § 18 Z. 2 gegen eine sachlich gerechtfertigte
Änderung der allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft erhoben hat,
treten die allfälligen Folgen hinsichtlich Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 5 und
hinsichtlich Zinsenrückrechnung gemäß §§ 14.1.a) bzw. 14.2.a) nicht ein.
2. Die Rückzahlung des Bausparguthabens erfolgt in der Regel innerhalb einer
angemessenen Bearbeitungsfrist sofort. Reichen die flüssigen Mittel nicht aus, so
werden die gekündigten Beträge in der Reihenfolge der Kündigung nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel zurückgezahlt.
3. Es steht der Bausparkasse frei, Bausparern, die sich in einer
vorübergehenden Notlage befinden, Teile ihres Bausparguthabens ohne Kündigung
zurückzuzahlen. In diesem Fall wird die Vertragssumme entsprechend dem
Verhältnis Gesamtguthaben zu ausgezahltem Guthabensteil ermäßigt (§ 16 Z. 2).
4. Die Bausparkasse kann den Bausparvertrag kündigen, wenn der Bausparer die
Mindestsparraten gemäß § 3 Z. 2 nicht leistet und trotz schriftlicher Aufforderung
den Rückstand innerhalb von acht Wochen nicht abdeckt, oder Widerspruch gemäß
§ 18 Z. 2 gegen eine sachlich gerechtfertigte Änderung der Allgemeinen
Bedingungen für das Bauspargeschäft erhoben hat. Von den Folgen der Kündigung
ist der Bausparer im Aufforderungsschreiben zu verständigen.
5. Die Bausparkasse gehört einer Einlagensicherungseinrichtung im Sinne des
§ 93 Bankwesengesetz an. Der Bausparer erhält hierüber mit der Annahme seines
Antrages (§ 2 Z. 1) die gesetzgemäße Information.

SONDERBEDINGUNGEN FÜR DIE SPARTARIFE

§ 14.1. Fixzins-Spartarif (Tarif 3)
Für Tarif 3 gelten die Allgemeinen Bedingungen mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:
a) Die Verzinsung des Bausparguthabens (§ 4 Z. 1) beträgt bis zu einem Guthabensbetrag von € 9.000,00 2,0 % jährlich, für den übersteigenden Betrag 1 % jährlich. Nach Ablauf von sechs Jahren ab Vertragsbeginn sinkt die Verzinsung für das gesamte Bausparguthaben auf 1 % jährlich. Wenn innerhalb von sechs Jahren ab Vertragsbeginn das Bausparguthaben zurückgezahlt oder die gemäß § 3 Z. 2 vereinbarte Mindestsparrate nicht vertragsgemäß geleistet wird, erfolgt eine Zinsenrückrechnung auf 0,5 % jährlich.
b) Außerhalb der gemäß EStG einzuhaltenden 6-jährigen gesetzlichen Mindestbindungsfrist kann abweichend von lit. a) eine Verzinsung nach Maßgabe des § 4 Z. 2 vereinbart werden.
c) Die nach § 5 Z. 2 erforderliche Bewertungszahl beträgt mindestens 150.
d) Die Zuteilungsanwartschaft (§ 6) kann frühestens nach 69 Monaten erreicht werden. Die Mindestwartezeit bis zur Zuteilung beträgt demnach 72 Monate.
e) Im Zuteilungsverfahren (§ 7 Z. 2) wird die Bewertungszahl durch Zusammenzählen der am 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. festgestellten vollen Prozentguthaben, vermindert um die Hälfte und abgerundet auf ganze Zahlen, ermittelt.
f) Der für das Jahr 2011 gültige jährliche Kontoführungsbeitrag (siehe § 22) beträgt € 5,75. Dieser Beitrag erhöht oder vermindert sich entsprechend der Regelung von § 22 Z. 1 2. bis 5. Satz. Diese Begünstigung entfällt von dem Jahr angefangen, in dem der Bausparer die Zuteilung annimmt, sodass sich der Kontoführungsbeitrag ab dann nach § 22 richtet.
g) Die Darlehenszinsen werden jährlich berechnet und dem Schuldsaldo zugeschlagen. Dadurch kommt es zur Verrechnung von Zinseszinsen.
h) Der Zinssatz für das Bauspardarlehen (§ 11) beträgt 6 % jährlich.

§ 14.2. Dynamischer Spartarif (Tarif 6)
Für Tarif 6 gelten die Allgemeinen Bedingungen mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:
a) Die in einem Kalenderjahr unveränderliche Verzinsung des Bausparguthabens (§ 4 Z. 1) ist während der ersten 6 Jahre ab Vertragsbeginn gleich dem „maßgeblichen 12–Monats-Euriborsatz“ abzüglich 1,3 Prozentpunkte, kaufmännisch gerundet auf volle Zehntelprozentpunkte.
Nach Ablauf von sechs Jahren ab Vertragsbeginn sinkt die Verzinsung für das gesamte Bausparguthaben auf 1 % jährlich.
Der „maßgebliche 12-Monats-Euriborsatz“ ist der Durchschnitt der 12–Monats-Euribor-Tagessätze der letzten 3 Bankarbeitstage im November des vorangegangenen Jahres.
Diese Tagessätze werden veröffentlicht auf der Website der Oesterreichischen Nationalbank (www.oenb.at) in der Tabelle „Tägliche Euro-Geldmarktsätze in % p.a., EURIBOR 12 Monate“. Sollte es in Zukunft zu einer Veröffentlichung dieses Indikators an anderer Stelle oder in anderer Form kommen, sind die neuen Veröffentlichungen für die Zinsanpassung heranzuziehen, wobei dem Bausparer dieser Indikator auf Anfrage mitgeteilt wird.
Als Obergrenze gilt ein Zinssatz von 4,0 % jährlich und als Untergrenze ein solcher von 1,0 % jährlich, soweit nicht der nächste Absatz zur Anwendung kommt.
Wenn innerhalb von sechs Jahren ab Vertragsbeginn das Bausparguthaben zurückgezahlt oder die gemäß § 3 Z. 2 vereinbarte Mindestsparrate nicht vertragsgemäß geleistet wird, erfolgt eine Zinsenrückrechnung auf 0,5 % jährlich.
b) Der in einem Kalenderjahr unveränderlich geltende Zinssatz für das Bauspardarlehen (§ 11) ist gleich dem „maßgeblichen 12-Monats-Euriborsatz“ gemäß lit. a) zuzüglich 1,6 Prozentpunkte, kaufmännisch gerundet auf volle Zehntelprozentpunkte.
Als Obergrenze gilt ein Zinssatz von 6 % jährlich und als Untergrenze ein solcher von 2,9 % jährlich.
c) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 14.1. b) – g).

§ 14.3. Vorsorgetarif (Tarif 9)
Für Tarif 9 gelten die Allgemeinen Bedingungen mit folgenden Änderungen und
Ergänzungen:
a) Die Verzinsung des Bausparguthabens (§ 4) beträgt 1,5 % jährlich.
b) Der in einem Kalenderjahr unveränderlich geltende Zinssatz für das
Bauspardarlehen (§ 11) ist gleich dem „maßgeblichen 12–Monats- Euriborsatz“ (§
14.2.a) zuzüglich 1,6 Prozentpunkte, kaufmännisch gerundet auf volle
Zehntelprozentpunkte.
Als Obergrenze gilt ein Zinssatz von 6 % jährlich und als Untergrenze ein solcher
von 4 % jährlich.
c) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 14.1.b) – g).

SONDERBEDINGUNGEN FÜR DEN FINANZIERUNGSTARIF (TARIF 4)

§ 15 Finanzierungstarif
Für den Finanzierungstarif gelten die Allgemeinen Bedingungen mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:
a) Die Verzinsung des Bausparguthabens (§ 4 Z. 1) beträgt 0,1 % jährlich. Die Zinsen werden jeweils zum 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. berechnet und dem Bausparkonto gutgeschrieben.
Bei Vergabe von Zwischendarlehen im Rahmen von Großbauvorhaben wird das Bausparguthaben nicht verzinst.
b) Außerhalb der gemäß EStG einzuhaltenden 6-jährigen gesetzlichen Mindestbindungsfrist kann abweichend von lit. a) eine Verzinsung nach Maßgabe des § 4 Z. 2 vereinbart werden.
c) Die nach § 5 Z. 2 erforderliche Bewertungszahl beträgt mindestens 300.
d) Die Zuteilungsanwartschaft (§ 6) kann frühestens nach 15 Monaten erreicht. Die Mindestwartezeit bis zur Zuteilung beträgt demnach 18 Monate.
e) Bei Vergabe von Zwischendarlehen im Rahmen von Großbauvorhaben wird im Zuteilungsverfahren (§ 7 Z. 2) die Bewertungszahl durch Zusammenzählen der am 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. festgestellten vollen Prozentguthaben, vermehrt um ein Viertel und abgerundet auf ganze Zahlen, ermittelt.
f) Der in einem Kalenderjahr unveränderlich geltende Zinssatz für das Bauspardarlehen (§ 11) ist gleich dem „maßgeblichen 12-Monats-Euriborsatz“ (§ 14.2.a) zuzüglich 1,6 Prozentpunkte, kaufmännisch gerundet auf volle Zehntelprozentpunkte.
Als Obergrenze gilt ein Zinssatz von 6 % jährlich und als Untergrenze ein solcher von 2,9 % jährlich. Die Bausparkasse kann für Bauspardarlehen im Rahmen von Großbauvorhaben abweichende Zinssatzvereinbarungen treffen und abweichende Zinsobergrenzen bzw. Zinsuntergrenzen vereinbaren.

ÄNDERUNG DER VERTRAGSSUMME UND DES TARIFES

§ 16 Änderungen
Änderungen der Vertragssumme und des Tarifes können über schriftlichen Antrag
des Bausparers mit Genehmigung der Bausparkasse im Rahmen der in § 3 Z. 1
festgelegten Grenzen durchgeführt werden.
1. Die Erhöhung der Vertragssumme ist jedoch nur vor Zuteilung möglich, es sei
denn, dass der Bausparer auf die etwa schon erfolgte Zuteilung verzichtet und die
Vertragssumme oder Teile derselben noch nicht in Anspruch genommen hat.
2. Die Ermäßigung der Vertragssumme wird als Teilkündigung jenes Teiles der
Vertragssumme betrachtet, um welchen die bisherige Vertragssumme herabgesetzt
werden soll.
3. Die Zusammenlegung von Bausparverträgen ist mit der Einschränkung
möglich, dass zugeteilte und nicht zugeteilte Bausparverträge nicht
zusammengelegt werden können.
4. Die Teilung eines Bausparvertrages erfolgt durch Teilung der Vertragssumme.
Das Bausparguthaben wird im Verhältnis der beiden durch Teilung entstandenen
Vertragssummen aufgeteilt.

VERSICHERUNGSSCHUTZ

§ 17 Lebensversicherung1. Soweit der Bausparkasse durch den Darlehensnehmer nicht eine den nachstehenden Vorgaben zumindest entsprechende Versicherung rechtzeitig vor Versicherungsbeginn gemäß Z. 3 abgetreten wurde, gilt Folgendes: Die Bausparkasse schließt unter Beachtung der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z. 7 Bausparkassengesetz als Versicherungsnehmerin durch einen Sammelversicherungsvertrag mit einem Versicherungsunternehmen eine Lebensversicherung auf den Todesfall des Darlehens-nehmers ab.
2. Für diese Versicherungsverträge gelten die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes sowie die vereinbarten Versicherungsbedingungen des Versicherungsunternehmens. Sind mehrere Personen Darlehensnehmer, so ist eine Vereinbarung mit der Bausparkasse darüber erforderlich, wer als Versicherter zu gelten hat.
3. Beginn und Beendigung, Versicherungssumme. Die Versicherung beginnt mit dem auf die Unterzeichnung des Schuldscheins (Pfandurkunde) folgenden Monatsersten. Die Versicherungssumme beträgt grundsätzlich (siehe aber § 9 Z. 6, letzter Satz) bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres die Hälfte des ursprünglichen Darlehens, für jedes folgende Jahr die Hälfte des jeweils zu Jahresbeginn festgestellten Darlehensrestes (einschließlich offener Restauszahlungsbeträge). Wenn bei Pflege- und Bildungsdarlehen die Darlehensauszahlung in mehreren gleichgroßen unterjährigen oder jährlichen Teilbeträgen vereinbart wird, beträgt die Versicherungssumme grundsätzlich (siehe aber § 9 Z. 6, letzter Satz) die Hälfte des jeweils zu Jahresbeginn festgestellten Darlehensrestes (ohne Berücksichtigung offener Restauszahlungsbeträge). Dies gilt auch, wenn die Höhe der jeweils auszuzahlenden Teilbeträge dem Bedarf des Bausparers angepasst wird. Ist zwischen Bausparvertragsabschluss bzw. Eintritt in das Vertragsverhältnis und Versicherungsbeginn kein halbes Jahr verstrichen, so kommt für den versicherten Bausparer eine einjährige Karenzfrist zur Anwendung. Dies bedeutet, dass bei Ableben im ersten Versicherungshalbjahr nur die eingezahlten Versicherungsprämien vergütet werden, bei Ableben im zweiten Versicherungshalbjahr nur die halbe Versicherungssumme vergütet wird. Nicht zur Anwendung kommt die einjährige Karenzfrist, wenn das Ableben als Folge eines Unfalles eintritt. Bei günstigen Gesundheitsverhältnissen kann auf Grund besonderer Vereinbarung zwischen Darlehens-nehmer und Bausparkasse ein höherer Teil des jeweiligen Darlehensrestes, höchstens jedoch der ganze Darlehensrest, versichert werden; die Vereinbarung ist abhängig von ei-ner durch das Versicherungsunternehmen vorzunehmenden Risikoprüfung, deren Kosten der Darlehensnehmer zu tragen hat. Die Versicherungssumme wird stets auf volle zehn Euro nach unten abgerundet. Nach Absinken des Darlehenssaldos unter € 400,00 endet die Versicherung mit dem nächsten 31.12. Die Versicherung tritt nicht in Kraft, wenn die Hälfte des ursprünglichen Darlehenssaldos weniger als € 400,00 beträgt.
4. Höchstalter / gewöhnlicher Aufenthalt. Hat der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Darlehenszusage das 55. Lebensjahr überschritten, so bleibt seine Versicherung im Sinne von Z. 1 bis 3 besonderer Vereinbarung vorbehalten. Die Zahl der Lebensjahre wird aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr der Darlehenszusage und dem Geburtsjahr errechnet. Die Versicherung im Sinne von Z. 1 bis 3 von Darlehensnehmern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt laut Darlehensantrag nicht in Österreich haben, bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten.
5. Prämienbelastung. Das Darlehenskonto wird mit der von der Bausparkasse zu entrichtenden Prämie zuzüglich jeweiliger Versicherungssteuer zunächst mit
Versicherungsbeginn und in der Folge zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres belastet. Diese Prämie wird alljährlich gemäß dem Prämientarif des Versicherungsunternehmens aufgrund der jeweiligen Versicherungssumme und
des jeweiligen Alters des Versicherten bemessen. Als Alter gilt die Differenz zwischen jeweiligem Kalenderjahr und Geburtsjahr. Für den Rest des Kalenderjahres ab Versicherungsbeginn wird die Prämie zeitaliquot bemessen. Der Prämientarif wird von der Bausparkasse aufgelegt, dem Bausparer über Verlangen ausgefolgt und der Vereinbarung in dem Schuldschein (Pfandurkunde) mit dem zu diesem Zeitpunkt für den Versicherten maßgeblichen Inhalt zugrunde gelegt.
Der Altersnachweis ist durch die Vorlage einer öffentlichen Urkunde zu erbringen.
Um dem Darlehensnehmer im Interesse der Vereinfachung seiner Zahlungen die Annehmlichkeiten zu geben, während der ganzen Tilgungszeit die gleichen Leistungen für Zins, Tilgung und Versicherung zu erbringen, hat der Darlehensnehmer einen monatlich gleichbleibenden Zuschlag zur Zins- und Tilgungsrate zu leisten, der sich nach dem Le-bensalter des Versicherten bei Versicherungsbeginn richtet. Er beträgt in einem Alter
bis einschließlich 40 Jahre 0,1‰ der Vertragssumme
von 41 bis 45 Jahren 0,2‰ der Vertragssumme
von 46 bis 50 Jahren 0,3‰ der Vertragssumme
von 51 bis 55 Jahren 0,4‰ der Vertragssumme.
KS050/2011-01 Seite 4 von 4
Als Alter gilt die Differenz zwischen Kalenderjahr des Versicherungsbeginns und Geburtsjahr. Die Bausparkasse kann mit sofortiger Wirkung die Höhe des Zuschlags ändern, wenn sich die Versicherungssteuer ändert oder wenn die vereinbarte Laufzeit des Bauspardarlehens andernfalls nicht eingehalten würde. Eine Erhöhung der dem Bausparer anzulastenden Nettoprämie (ohne Versicherungssteuer) erfolgt dadurch nicht.
Der Versicherungszuschlag ist als Nebenleistung im Grundbuch sicherzustellen.
6. Todesfälle besonderer Art. Die Versicherung ist unanfechtbar wegen Selbstmordes, Duells, Berufswechsel, Reisen, Aufenthaltsänderung auf der ganzen Erde, Luftfahrten und Fahrten in Kraftfahrzeugen (Kraftwagen oder Kraftrad). Sofern es sich jedoch bei den Fahrten in einem Kraftfahrzeug um eine Wettfahrt oder um die Vorbereitung zu einer solchen (Training) oder um eine Fahrt handelt, mit der eine Geschwindigkeitsprüfung verbunden ist, oder sofern es sich bei Luftfahrten um einen Sport-, Fabriks-(Probe-), Einschulungs-, Typen-, Kunst- oder Wettbewerbsflug oder um Flüge von Berufsfliegern handelt, besteht kein Anspruch auf die Versicherungsleistung.
7. Kriegsgefahr. Wird die Republik Österreich in einen Krieg verwickelt, so wird die Versicherungsaufsichtsbehörde bestimmen, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen die Haftung des Versicherungsunternehmens auch auf Todesfälle erstreckt wird, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kampfhandlungen und anderen Kriegsereignissen stehen.
Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn das Ableben des Versicherten in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit seiner Teilnahme
a) an Kampfhandlungen oder an anderen kriegerischen Unternehmungen, solange die Republik Österreich nicht in einen Krieg verwickelt ist,
b) an Aufruhr, Aufstand oder Unruhen oder – sofern es nicht im Inland in Ausübung einer Berufs- oder öffentlichen Dienstpflicht geschieht – an der Bekämpfung und Unter-drückung von Aufruhr, Aufstand oder Unruhen erfolgt.
8. Todesanzeige. Der Tod des Versicherten ist der Bausparkasse unverzüglich anzuzeigen; sobald als möglich ist ein amtlicher Totenschein und ein Bericht des Arztes, der den Verstorbenen zuletzt behandelt hat, oder sofern eine solche Behandlung nicht stattgefunden hat, ein sonstiges ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache und den Verlauf der letzten Krankheit oder die näheren Umstände des Todes einzureichen. Die Kosten haben die Anspruchserhebenden zu tragen.
9. Fälligkeit. Die Versicherungssumme wird fällig beim Tode des Versicherten. Der Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen steht nur der Bausparkasse zu. Der Erbe des Versicherten bzw. Begünstigte hat einen Anspruch gegen die Bausparkasse nur insoweit, als sie die Leistung von der Versicherungsanstalt empfängt und nur durch Gutschrift auf dem Darlehenskonto als Sonderrückzahlung. Von diesem Zeitpunkt an entfällt der Versicherungszuschlag und es vermindert sich die tarifliche Jahresleistung (§ 11 Z. 3) im selben Verhältnis, in dem sich die Versicherungssumme zum Darlehensrest am Todestag des Versicherten verhält. Insoweit die Versicherungsleistung einen noch bestehenden Darlehensrest übersteigt, wird sie bar ausbezahlt.
Die Bausparkasse behält sich vor, im Falle einer ganzen oder teilweisen Ablehnung des Anspruches ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag gegen das Versicherungsunternehmen an den Erben bzw. Begünstigten zu übertragen.
10. Sonstiges. Die für den Versicherungsschutz zu erhebende Versicherungssteuer sowie alle sonstigen öffentlichen Abgaben gehen zu Lasten des Bausparers bzw. Darlehensnehmers.

SONSTIGE ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

§ 18 Änderungen der Allgemeinen Bedingungen und deren Bekanntgabe
1. Änderungen der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft sind, auch mit Wirkung für bereits abgeschlossene Bausparverträge, hinsichtlich der Bestimmungen des § 4 Z. 1 - 8 Bausparkassengesetz zulässig; soweit sie unter § 4 Z. 1 - 7 Bausparkassen-gesetz fallen, nur mit Zustimmung der Finanzmarktaufsichtsbehörde. Sämtliche Änderungen mit Wirkung für bestehende Verträge werden im Mitteilungsblatt der Bausparkasse oder auf andere Weise schriftlich oder elektronisch bekanntgegeben.
2. Erstreckt sich eine nicht geringfügige, jedoch sachlich gerechtfertigte Änderung auf bereits abgeschlossene Bausparverträge, so ist mit deren Mitteilung der Bausparer davon zu verständigen, dass er innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung verlangen kann, dass die Änderung auf seinen Bausparvertrag keine Anwendung finde, andernfalls seine Zustimmung zur Änderung als erteilt gilt. Wenn der Bausparer der Änderung seines Bausparvertrages rechtzeitig widerspricht und er noch keine Darlehenszusage erhalten hat, ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag zu kündigen und das Bausparguthaben nach den Bestimmungen des § 13 auszuzahlen. Auch davon und von den Folgen der Kündigung ist der Bausparer in der Mitteilung der Änderung zu verständigen.

§ 19 Zahlungsweise und Erfüllungsort
Alle Zahlungen sind ausschließlich an die Bausparkasse in Salzburg oder an die
von ihr bekanntgegebenen Zahlstellen zu leisten.
Erfüllungsort ist Salzburg.

§ 20 Erklärungen
1. Eine Änderung der Adresse bzw. E-Mail-Adresse ist der Bausparkasse
ehestmöglich bekannt zu geben. Eine Willens- oder Wissenserklärung der
Bausparkasse, welche diese an den Bausparer bzw. Darlehensnehmer an die letzte
von ihm der Bausparkasse bekanntgegebene Adresse abgesandt hat, gilt als in
dem Zeitpunkt zugegangen, in welchem der Bausparer bzw. Darlehensnehmer
unter normalen Umständen von dem Inhalt der Erklärung hätte Kenntnis nehmen
können, wenn er sich am Ort dieser Adresse und nicht an einer neuen befunden
hätte. Wenn der Bausparer bzw. Darlehensnehmer der Bausparkasse eine E-Mail-
Adresse als Zustelladresse bekanntgegeben hat, erklärt er sich damit
einverstanden, an diese E-Mail-Adresse auch rechtlich erhebliche Erklärungen zu
erhalten und gelten Wissens- oder Willenserklärungen der Bausparkasse in Form
von E-Mails an die zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse als dem Bausparer
bzw. Darlehensnehmer zu dem Zeitpunkt zugegangen, zu dem er sie unter
gewöhnlichen Umständen abrufen kann bzw. abrufen hätte können.
2. Eine Willens- oder Wissenserklärung des Bausparers bzw. Darlehensnehmers
wird wirksam, wenn und sobald sie der Bausparkasse an ihrem Sitz oder bei einer
ihrer Geschäftsstellen schriftlich zugegangen ist.
3. Sind mehrere Personen gemeinsam Inhaber eines Bausparvertrages, so ist im
Zweifel diejenige Person zum Postempfang für die anderen Mitglieder berechtigt, die
im Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrages unter „Daten zum Vertragsinhaber“
angeführt ist.
4. Über jede Änderung hinsichtlich der Obsorgeberechtigung für minderjährige
oder sonst wie pflegebefohlene Bausparer ist die Bausparkasse sofort zu
informieren. Diese Verpflichtung trifft bis zur Eigenberechtigung des Bausparers
neben dem Bausparer auch den/die bisherige(n) und neue(n)
Obsorgeberechtigte(n) zur ungeteilten Hand.

§ 21 Übertragung des Bausparvertrages
Die Übertragung des Bausparvertrages bedarf der Genehmigung der
Bausparkasse. Werden Rechte aus dem Bausparvertrag ohne Zustimmung der
Bausparkasse an dritte Personen übertragen oder dritten Personen verpfändet oder
werden diese Rechte von dritter Seite gepfändet, so hat die Bausparkasse das
Recht, den Bausparvertrag zu kündigen. Die Bausparkasse ist berechtigt, ihre
Zustimmung zum Eintritt neuer Darlehensschuldner von der Bezahlung einer jeweils
festzusetzenden Sondertilgung und der Entrichtung einer einmaligen
Übertragungsgebühr in Höhe von 1% der Restschuld abhängig zu machen, ausgenommen
die Übertragung an den Ehegatten, die Eltern, die Kinder, die Geschwister
oder den Lebensgefährten des Darlehensnehmers.

§ 22 Kosten und Abgaben
1. Dem Bausparer wird je Bausparvertrag ein Kontoführungsbeitrag von € 8,65 jährlich im Vorhinein verrechnet und mit Jahresbeginn dem Konto angelastet. Dieser für das Jahr 2011 gültige Beitrag sowie der Kontoführungsbeitrag nach § 14.1 lit. f) sind nach dem kollektivvertraglichen Gehaltsschema für Angestellte der Banken und Bankiers, Beschäftigungsgruppe C, Stufe 1, wertgesichert. Ausgangsbasis für die erste Wertanpassung bildet das am 1.1.2010 gültige Gehaltsschema. Die Beiträge erhöhen oder vermindern sich jährlich zum 1.1., erstmals sohin zum 1.1.2012, in jenem Verhältnis, in welchem sich das zum Ausgangsbasisstichtag gültige Gehaltsschema jeweils im Verhältnis zu dem am 1.1. des nächstfolgenden Jahres gültigen Gehaltsschema verändert hat. Jenes Gehaltsschema, das zur Veränderung des Kontoführungsbeitrages geführt hat und der zuletzt errechnete Kontoführungsbeitrag bilden sodann die Ausgangsbasis für die Berechnung des Kontoführungsbeitrages in den Folgejahren.
2. Alle Kosten und Abgaben für die Aufnahme des Darlehens, dessen pfandrechtliche Sicherstellung und für die Löschung des Pfandrechtes sowie alle aus dem Bauspar- oder Darlehensvertrag entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten und Gebühren insbesondere der Mahnschreiben und der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung werden dem Darlehenskonto angelastet und sind auf dieses vom Bausparer aus eigenem, ohne Rückforderungsrecht gegenüber der Bausparkasse, sofort einzuzahlen.
3. Nimmt der Bausparer aus einem besonderen Anlass die Bausparkasse für Dienste in Anspruch, die über die gewöhnliche Abwicklung eines Bausparvertrages hinausgehen und zu denen sie nicht schon auf Grund der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen verpflichtet ist, kann die Bausparkasse zur Deckung ihr allenfalls entstandener Barauslagen und als Entschädigung für den damit verbundenen zusätzlichen Arbeitsaufwand eine angemessene vom Bausparer zu leistende Vergütung festsetzen.

Die vorliegende Fassung ist, soweit sie gemäß § 7 Bausparkassengesetz der Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde bedarf,
mit Bescheid GZ: FMA-KI31 0300/0084-ABS2010 aufsichtsbehördlich genehmigt.
Information über Zwischendarlehen: Vor Zuteilung eines Bauspardarlehens kann die Bausparkasse ein Angebot für eine Vorfinanzierung (Zwischendarlehen) machen.
Rechtsform: Aktiengesellschaft . Sitz: Salzburg . FN: 319422 p . LG Salzburg . DVR: 0919365 . Bankleitzahl: 19950 - Die Bausparkasse Wüstenrot AG
(Gew.Reg.Nr. VVM-19950-00) ist im Nebengewerbe Versicherungsagent zur Wüstenrot Versicherungs-AG, Subagent zur Merkur Versicherung AG, Subagent zur Cardif Allgemeine Versicherung.

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